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Gigabit Infrastructure Act

Diese Seite behandelt den GIA oder die Gigabit-Infrastrukturverordnung, eine europäische Verordnung, die Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Telekomnetzen enthält, indem auf die gemeinsame Nutzung der Infrastrukturen und die gemeinsame Ausführung von Bauarbeiten, konzentriert wird.

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Foto Ausbau von Telekomnetzen

Was ist der GIA oder die Gigabit-Infrastrukturverordnung?

Die Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIA) ist die europäische Verordnung 2024/1309 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation. Diese Verordnung ersetzt die Kostensenkungsrichtlinie oder BCRD (Richtlinie 2014/61/EU) und aktualisiert die bestehenden Regeln zur weiteren Unterstützung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität (wie Glasfaser und 5G).

Der GIA ist seit dem 11. Mai 2024 teilweise und ab dem 12. November 2025 vollständig anwendbar.

Die Verordnung umfasst einige Bestimmungen, zum Beispiel über die Weiterverwendung bestehender physischer Infrastrukturen (wie Leitungsrohre, Masten, Türme usw.) von Betreibern, Versorgungsbetrieben und öffentlichen Stellen zum Ausbau von Telekomnetzen mit sehr hohen Geschwindigkeiten. Danach betrifft die Verordnung die Koordinierung von Bauarbeiten in allen Wirtschaftszweigen die über Infrastrukturen verfügen, unter anderem in Telekommunikation, Energie, Abwasser und Verkehr.

Der GIA bezweckt auch eine schnellere, einfache und einheitlichere Anwendung der Regeln innerhalb der EU. So enthält der GIA auch Regeln, denen die anwendbaren Genehmigungsverfahren entsprechen müssen und setzt stark auf die Glasfaseranschlussfähigkeit von neuen Gebäuden und Gebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden.

Diese Maßnahmen schaffen Bedingungen für einen effizienteren Ausbau neuer Telekomnetze. Beim Ausbau dieser Netze wird ein erheblicher Teil der Ausgaben durch Bauarbeiten verursacht, beispielsweise beim Verlegen unterirdischer Leitungen. Letztendliche ist das Ziel dieser Verordnung, mehr Personen in der EU Zugang zu sehr viel höheren Internetgeschwindigkeiten zu ermöglichen.

Der GIA kann denn auch ein wichtiges Instrument beim Ausbau von Glasfasernetzen sein.

Wichtigste Begriffsbestimmungen im GIA

Physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden (beispielsweise Leitungsrohre, Einstiegsschächte, Masten, Verteilerkästen, usw.). Wichtig ist, dass Kabel hier nicht zu gehören, also nicht die Glasfaser selbst. Darüber hinaus umfassen physischen Infrastrukturen auch alle weiteren öffentlichen Infrastrukturen, auch wenn diese nicht Teil eines Netzes sind, beispielsweise Straßenmobiliar, Lichtmasten, Verkehrsschilder und Bushaltestellen.

Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellt, oder ein Unternehmen, das über physische Infrastrukturen verfügt, beispielsweise Gasnetzbetreiber oder Verkehrsinfrastrukturunternehmen.

Gebäudeinterne physische Infrastruktur“ ist die physische Infrastruktur oder Anlagen am Standort des Endnutzers, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen (also nicht die Kabel selbst), und die es ermöglichen, den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden – siehe auch die untenstehende Figur. Der GIA definiert auch glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: Diese ermöglichen es Glasfaser aufzunehmen.

Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die Kommunikationsnetze bereitstellen, zugänglich ist, und der den Anschluss an die (glasfaserfähige) gebäudeinterne physische Infrastruktur ermöglicht – siehe auch die untenstehende Figur.

Schema Definitionen GIA

Inhalt des GIA

Im folgenden Abschnitt wird der Inhalt des GIA grob umrissen. Alle diese Bestimmungen gelten alle beim Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netzen), weitere Auskünfte finden Sie auf der Seite über VHC-Netze.

  • Jeder Netzbetreiber und öffentliche Dienste sind verpflichtet, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen, gestellt von einem Betreiber, der Telekomnetze oder zugehörige Einrichtungen ausbauen möchte, stattzugeben.
  • Außerdem haben diese Betreiber auch Recht auf bestimmte Mindestinformationen (Standort und Leitungswege, Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, wie auch die Ansprechpartner) über diese Infrastrukturen. Diese Mindestinformationen müssen digital über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden.
  • Zumutbare Anträge auf Untersuchungen der Infrastrukturen müssen ebenfalls möglich sein, damit ein Betreiber diese Infrastrukturen für den Ausbau eines Telekomnetzes oder zugehöriger Einrichtungen bewerten kann.

  • Alle Netzbetreiber und öffentliche Dienste, die physische Infrastrukturen besitzen, haben das Recht, mit Telekombetreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.
  • Daneben sind alle Netzbetreiber und öffentlichen Dienste, die physische Infrastrukturen besitzen, bei der Durchführung von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten (direkt oder indirekt), verpflichtet, zumutbaren Anträgen auf Koordinierung stattzugeben.
  • Außerdem müssen alle Netzbetreiber und öffentliche Dienste, die physische Infrastrukturen besitzen, bei geplanten Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen spätestens zwei Monate vor dem Genehmigungsantrag bestimmte Mindestinformationen (Standort und Art der Arbeiten, die Elemente der beteiligten physischen Infrastrukturen, geschätzten Beginn und Dauer der Bauarbeiten, das geschätzte Datum des Genehmigungsantrags und den Ansprechpartner) zur Verfügung stellen. Diese Mindestinformationen müssen digital über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden.

Die Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Telekomnetzen und zugehörigen Einrichtungen müssen innerhalb eines Landes so konsistent wie möglich sein. Alle Informationen über die Genehmigungsverfahren sollen über eine zentrale Informationsstelle zugänglich sein und Genehmigungsanträge müssen digital eingereicht und verfolgt werden können.

Die Frist zur Erteilung oder zum Ablehnen einer Genehmigung soll maximal 4 Monate betragen. In dem Fall, dass innerhalb dieser Frist keine Entscheidung vorliegt, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Von der stillschweigenden Genehmigung kann jedoch abgewichen werden, falls der Betreiber:

  • sofort nach Ablauf dieser Frist eine Zusammenkunft mit der die Genehmigung erteilenden Stelle in beantragen kann oder hierauf eingeladen wird, um nachträglich eine Entscheidung zu treffen,
  • und das Recht hat, einen Schadensersatz zu erhalten oder den Fall an ein Gericht zu verweisen.

Darüber hinaus ist kein Genehmigungsantrag für den Ausbau von Telekomnetzen erforderlich, wenn es sich um Bauarbeiten begrenzten Ausmaßes handelt, beispielsweise kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten oder Bauarbeiten mit begrenztem Umfang. Es ist jedoch zugelassen, diese Arbeiten einer Mitteilungspflicht zu unterstellen.

 

Alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, müssen mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung ausgestattet werden.

Außerdem müssen alle neuen Mehrfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden.

Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind möglich.

Jeder Mitgliedstaat muss konkrete technische Spezifikationen erlassen, die diese gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen erfüllen müssen, und muss sicherstellen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird.

  • Jeder Telekombetreiber hat das Recht, sein Netz bis zum Zugangspunkt auszubauen.
  • Jeder Telekombetreiber hat außerdem ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch oder wirtschaftlich ineffizient ist.
  • Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts/der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gibt allen zumutbaren Anträgen auf Zugang (zu fairen Bedingungen) statt, die von einem Telekombetreiber gestellt werden.

Alle Rechte und Verpflichtungen im GIA müssen online, über digitale Instrumente, ausgeübt werden können. Jedes Land muss auch eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle einrichten, welche den Zugang zu den zentralen Informationsstellen gewährleistet.

Im Falle von Streitigkeiten muss eine nationale Schlichtungsstelle verbindliche Entscheidungen über die Bedingungen der Bestimmungen über Zugang zu (gebäudeinternen) physischen Infrastrukturen und die Koordinierung von Bauarbeiten treffen.

Anwendung des GIA in Belgien

Im Gegensatz zur ehemaligen BCRD-Richtlinie ist der GIA eine direkt anwendbare Verordnung, die keine Umsetzung in die belgische Gesetzgebung erfordert. Es ist jedoch möglich, dass zur Gewährleistung einer korrekten Anwendung des GIA eine zusätzliche nationale Gesetzgebungen notwendig ist. Außerdem sieht der GIA vor, dass einige Bestimmungen auf nationaler Ebene ausgearbeitet werden müssen.

Der Anwendungsbereich des GIA befindet sich auf unterschiedlichen Zuständigkeitsebenen (interföderal, föderal und regional).

Verbundene Plattformen in Belgien

Der FÖD Wirtschaft veröffentlicht die nationale digitale Anlaufstelle für Belgien, die die für den GIA geltenden unterschiedlichen zentralen Informationsstellen aufzählt.

Wichtige zentrale Informationsstellen sind jene, die die Informationen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen und über die geplanten Bauarbeiten enthalten. Die Bestimmungen im GIA sind auf europäischer Ebene festgelegt, aber dies schließt nicht aus, dass die belgische Gesetzgebung hierüber noch zusätzliche Bestimmungen enthält.

So gibt es beispielsweise das Konzept von „in Synergie arbeiten“, welches, im Gegensatz zu dem, was im GIA beschrieben ist, nicht nur für Netzbetreiber, die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, verpflichtend ist.

In diesem Sinne verweisen wir denn auch auf die Plattformen, die hierfür in Belgien benutzt werden, und die oft einen breiteren Anwendungsbereich umfassen, als das was im GIA festgelegt wurde:

  • KLIM-CICC ist die Föderale Informationsmeldestelle für Kabel und Leitungen.
  • KLIP ist die Abkürzung von Kabel- en Leidinginformatieplatform (Kabel- und Leitungsrohrinformationsportal), eine Internetanwendung der Flämischen Region, die bei der Vorbeugung vor von Tiefbauarbeiten verursachten Schäden an Kabeln und Leitungen helfen soll.
  • GIPOD steht für Generiek Informatieplatform Openbaar Domein (Generische Informationsplattform Öffentlichen Eigentums) und wird in Flandern für die Koordinierung von Bauarbeiten benutzt.
  • PoWalCo steht für Portail Wallon de Coordination des chantiers (Wallonische Portalseite zur Koordinierung von Baustellen) und wird in Wallonien für die Koordinierung von Bauarbeiten benutzt.
  • Osiris wird in der Region Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung von Baustellen auf öffentlichen Wegen benutzt.
(Letzte Aktualisierung: 15/06/2026)