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Betreiber

Jedes Unternehmen, das öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten will, soll sich beim BIPT registrieren, im Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (Art. 9 des GEK). Die Liste mit registrierten Telekombetreibern können Sie hier finden. Die Pflichten eines Telekombetreibers werden mehr im Allgemeinen auf dieser Seite der BIPT-Website verdeutlicht.

Die Registrierung als Betreiber führt nicht nur zu Pflichten, sondern auch zu bestimmten Rechten. 

Foto nutzen öffentliche Eigentum

Vorerst gibt es das Recht, das öffentliche Eigentum und die Besitzungen zu nutzen. Dies wird im Gesetz vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter wirtschaftlicher Staatsbetriebe (GESB) geregelt. Artikel 97 des GESB gibt an, dass es allen Betreibern gestattet ist, „das öffentliche Eigentum und die Besitzungen zu nutzen, um Kabel, oberirdische Leitungen und zugehörige Ausrüstungen zu verlegen, und alle notwendigen Bauarbeiten hieran, auszuführen. Zu diesen Arbeiten gehören diejenige, die notwendig sein für die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Reparatur, das Aufräumen und die Kontrolle der Kabel, oberirdischen Leitungen und zugehörigen Ausrüstungen.“

Die verlegten Kabel, oberirdischen Leitungen und zugehörigen Ausrüstungen sind weiterhin das Eigentum des Betreibers.

Artikel 98 des GESB bestimmt weiter, dass alle Betreiber kostenlos dieses Benutzungsrecht des öffentlichen Eigentums genießen können. Außerdem haben alle Betreiber ein kostenloses Wegerecht für die Kabel, oberirdischen Leitungen und zugehörigen Ausrüstungen in den öffentlichen oder privaten Bauarbeiten, die im öffentlichen Eigentum verlegt werden.

Die Behörden haben das Recht, die Ausstattung oder den Flächennutzungsplan ändern zu lassen, anlässlich Arbeiten, die sie im öffentlichen Eigentum ausführen möchten. Der Betreiber soll hierüber spätestens zwei Monate vor dem Anfang der Arbeiten über ein Einschreiben informiert werden. Falls diese Änderung dem Betreiber Kosten bereitet, sind sie zulasten des Betreibers, mit Ausnahme einiger Fälle.

Figur Kabel an Hausfassaden

Daneben haben alle Betreiber das Recht, für den Ausbau ihres Netzes, ohne Entgelt, Kabel an Hausfassaden zu verlegen, und Besitzungen zu überbrücken (Artikel 99 des GESB). Die BesitzerInnen der Gebäude können die Verlegung selbst im Prinzip nicht verweigern. Dasselbe gilt für Instandhaltungsarbeiten an diesen Kabeln.

Die Betreiber sind zwar verpflichtet, die BesitzerInnen der Gebäude vorher über den Standort und die Weise der Ausführung der Arbeiten zu informieren. Zudem haben die BesitzerInnen der Gebäude das Recht, Protest einzulegen, falls sie nicht ausreichend Information bekommen haben, oder falls sie nicht mit der vorgeschlagenen Ausführung einverstanden sind. Der Betreiber muss in diesem Fall trotzdem versuchen, ein Abkommen zu schließen.

Falls immer noch kein Abkommen geschlossen werden kann, muss der Betreiber den BesitzerInnen der Gebäude ein Einschreiben mit einer deutlichen Umschreibung des vorgesehenen Standorts und der Weise der Ausführung der Arbeiten, senden. Hiergegen können die BesitzerInnen der Gebäude beim BIPT Protest einlegen. Dies soll innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme des Einschreibens des Betreibers geschehen und der Protest soll begründet werden. Dies sorgt dafür, dass der Betreiber die geplanten Arbeiten nicht ausführen darf, bis das BIPT hierüber einen Beschluss gefasst hat.

Auch hier gilt, dass wenn die BesitzerInnen der Gebäude hinterher Arbeiten ausführen möchten, wodurch die Kabel verlegt werden müssen (die Arbeiten dürfen wohl nicht nur diesem Zweck dienen), sie den Betreiber hierüber zwei Monate vor dem Anfang der Arbeiten über ein Einschreiben benachrichtigen sollen. Die Kosten der Kabelverlegung werden dann vom Betreiber gezahlt.

Im Rahmen eines konkreten Telekomanschlusses, soll die Verlegung von Kabeln in, entlang und gegen Gebäuden, und in und auf zugehörigen Grundstücken von den BesitzerInnen erlaubt werden, außerhalb wenn diese bereit sind, die Mehrkosten eines Gegenvorschlags zu übernehmen (Artikel 100 des GESB). 

Falls Äste oder Wurzeln eines privaten Eigentums die Verlegung oder die Wartung von Kabeln hindern, sollen die BesitzerInnen sie auf Antrag des Betreibers kürzen. Die zugehörigen Kosten sollen von den BesitzerInnen übernommen werden, falls die Kabel sich in oder auf dem öffentlichen Eigentum befinden, oder sich in oder auf dem eigenen Privatbesitz befinden und für den Anschluss nützlich sein (Artikel 101 des GESB).