Diese Seite behandelt die Kostensenkungsrichtlinie (BCRD oder die Broadband Cost Reduction Directive), eine europäische Richtlinie, die Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Telekomnetzen enthält, indem auf die gemeinsame Nutzung der Infrastrukturen und die gemeinsame Ausführung von Bauarbeiten, konzentriert wird.
Lesen Sie weiter:
- Was ist die Kostensenkungsrichtlinie?
- Wichtigste Begriffsbestimmungen in der Kostensenkungsrichtlinie
- Inhalt der Kostensenkungsrichtlinie
- Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie in Belgien
- Weitere belgischen Bestimmungen und die damit verbundenen Plattformen in Belgien
- Die Überprüfung der Kostensenkungsrichtlinie
Was ist die Kostensenkungsrichtlinie?
Die Kostensenkungsrichtlinie ist die europäische Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.
Die Richtlinie umfasst einige Bestimmungen, zum Beispiel über die Weiterverwendung bestehender physischer Infrastrukturen von (unter anderen) Versorgungsbetrieben (wie Leitungsrohre, Masten, Türme usw.), zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. Danach betrifft die Richtlinie die Koordinierung von Bauarbeiten in allen Bereichen, worunter Telekom, Energie, Abwasser, Verkehr und anderen Wirtschaftszweigen, die über Infrastrukturen verfügen. Diese Maßnahmen schaffen Bedingungen für einen effizienteren Ausbau neuer physischer Infrastrukturen. Beim Ausbau von Breitbandnetzen wird ein sehr großer Teil der Ausgaben von Bauarbeiten verursacht, zum Beispiel wenn die Straße aufgebrochen wird. Das Ziel dieser Bestimmungen ist, dass mehr Personen in der EU Zugang zu sehr viel höheren Internetgeschwindigkeiten bekommen.
Die Kostensenkungsrichtlinie kann denn auch ein wichtiges Instrument beim Ausbau von Glasfasernetzen sein.
Wichtigste Begriffsbestimmungen in der Kostensenkungsrichtlinie
„Physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden (beispielsweise Leitungsrohre, Einstiegsschächte, Masten, Verteilerkästen, usw.) Wichtig ist, dass Kabel hier nicht zu gehören, also nicht die Glasfaser selbst.
„Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das Kommunikationsnetze bereitstellt, oder ein Unternehmen, das über eine physische Infrastruktur verfügt, wie für die Verteilungsdienste für Gas, oder die Verkehrsdienste.
„Gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen (also nicht die Kabel selbst), und die es ermöglichen, den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden – siehe auch die untenstehende Figur.
„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die Kommunikationsnetze bereitstellen, zugänglich ist, und den Anschluss an die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht – siehe auch die untenstehende Figur.
Inhalt der Kostensenkungsrichtlinie
Im Großen und Ganzen enthält die Kostensenkungsrichtlinie die folgenden Teile. Diese Bestimmungen gelten alle beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, d.h. Netze, die die Möglichkeit bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen:
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen und die Mindestinformationen hierüber:
- Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen, gestellt von einem Telekombetreiber, der Hochgeschwindigkeitsnetze ausbauen möchte, stattzugeben.
- Außerdem haben diese Telekombetreiber auch Recht auf bestimmte Mindestinformationen über diese Infrastrukturen (Standort und Leitungswege, Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, wie auch die Ansprechpartner). Diese Mindestinformationen können über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden.
- Auch sollen zumutbare Anträge auf Untersuchungen der Infrastrukturen möglich sein, damit ein Telekombetreiber diese Infrastrukturen für den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes bewerten kann.
Koordinierung von Bauarbeiten und die Mindestinformationen hierüber:
- Alle Netzbetreiber haben das Recht, mit Telekombetreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.
- Daneben sind alle Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, verpflichtet, zumutbaren Anträgen auf Koordinierung stattzugeben.
- Außerdem müssen die Netzbetreiber bestimmte Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, auf Antrag eines Telekombetreibers (Standort und Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, geschätzten Beginn und Dauer der Bauarbeiten, wie auch einen Ansprechpartner), zur Verfügung stellen. Diese Mindestinformationen können über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bei neuen Gebäuden oder umfangreich zu renovierenden Gebäuden: die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten sollen hochgeschwindigkeitsfähig sein. Außerdem sollen alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden. Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind möglich.
Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen:
- Jeder Telekombetreiber hat das Recht, sein Netz bis zum Zugangspunkt auszubauen.
- Jeder Telekombetreiber hat außerdem ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch oder wirtschaftlich ineffizient ist.
- Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts/der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, gibt allen zumutbaren Anträgen auf Zugang (zu fairen Bedingungen), die von einem Telekombetreiber gestellt werden, statt.
Eine nationale Streitbeilegungsstelle soll verbindliche Entscheidungen über die Bedingungen dieser Bestimmungen treffen, falls es Streitigkeiten gibt.
Alle Informationen über die Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten sollen über die zentrale Informationsstelle zugänglich sein, und die Frist zur Erteilung oder zum Ablehnen einer Genehmigung soll maximal 4 Monate sein.
Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie in Belgien
Die Kostensenkungsrichtlinie wurde auf unterschiedlichen Ebenen (interföderal, föderal und regional) in belgische Gesetzgebung umgesetzt.
Es gibt verschiedene Gesetze, Beschlüsse oder Dekrete, die alle einen Teil der Kostensenkungsrichtlinie umsetzen.
Dies sind die wichtigsten Dokumente, in die die Kostensenkungsrichtlinie umgesetzt wurde:
- Auf interföderaler Ebene gibt es das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2017 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU, in dem die SBS, oder die Streitbeilegungsstelle für Netzinfrastrukturen, geschaffen wird.
- Auf föderaler Ebene gibt es die folgenden Bestimmungen:
- Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über elektronische Kommunikation, in dem unter anderem das Telekomgesetz vom 13. Juni 2005 abgeändert wird.
- Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport von gasartigen und anderen Produkten über Leerrohre, und des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, in dem Bestimmungen für die Gas- und Elektrizitätsinfrastrukturen festgelegt werden.
- Königlicher Erlass vom 29. Juli 2019 über die Maßnahmen bezüglich des Schienenverkehrs zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, in dem Bestimmungen für die Eisenbahninfrastrukturen festgelegt werden.
- Auf flämischer Ebene gibt es die folgenden Bestimmungen:
- Dekret des Flämischen Parlaments vom 10. November 2017 bezüglich der Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung verschiedener Dekrete dieses gilt für physische Infrastrukturen, die in die flämische Zuständigkeit fallen (Gas- und Stromverteilung, Fernwärme, Wasser, Verkehrsdienste, worunter De Lijn, usw.), wie auch die elektronischen Kommunikationsbetreiber im Sinne des Mediendekrets (27. März 1990). Daneben ändert dieses Dekret auch einige andere Dekrete ab, unter denen das GIPOD-Dekret vom 4. April 2014 (über die Koordinierung von Bauarbeiten).
- Beschluss der Flämischen Regierung vom 9. Juni 2017 zur Festlegung einer regionalen städtebaulichen Verordnung über Breitband: dieser Beschluss enthält Bestimmungen über die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen.
- Für die Wallonische Region gibt es die folgenden Bestimmungen:
- Dekret vom 26. Oktober 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen betreffend den Elektrizitäts- und Gasmarkt sowie die Untergrundinfrastrukturen: dieses Dekret legt Bestimmungen für den regionalen Elektrizitäts- und Gasmarkt, und für die Baustellen auf Straßen und Wasserläufen fest.
- Dekret vom 24. Mai 2018 über den Ausbau von Hochgeschwindigkeitskommunikationsnetzen innerhalb von Gebäuden: dieses enthält Bestimmungen über die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen.
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 1. Februar 2018 über den Zugang der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zu den physischen Infrastrukturen der Netzbetreiber: dieser erklärt die Spezialität des Verfahrens, die angemessenen und zumutbaren Bestimmungen und Bedingungen bezüglich des Zugangs zu den Infrastrukturen der Gas- und Elektrizitätsbetreiber.
- Ministerielles Rundschreiben vom 12. Oktober 2015 zur Förderung der Koordinierung der Ausrüstungsarbeiten innerhalb der Gewerbegebiete: enthält Bestimmungen zur Förderung der Nutzung von gemeinsamen Gräben.
- Für die Region Brüssel-Hauptstadt gibt es die folgenden Bestimmungen:
- Ordonnanz vom 3. Mai 2018 bezüglich der Baustellen auf öffentlichen Wegen: diese enthält ausführliche Bestimmungen über die Koordinierung von Baustellen in der Region Brüssel-Hauptstadt und das Beantragen von Genehmigungen. Diese Ordonnanz enthält wenig buchstäbliche Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie.
- Beschluss der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 4. April 2019 zur Abänderung des Beschlusses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. November 2006 zur Billigung der Titel I bis VIII der Regionalen Städtebaulichen Verordnung, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Region Brüssel-Hauptstadt gilt: hierin wird ein Teil der Kostensenkungsrichtlinie über gebäudeinterne physische Infrastrukturen umgesetzt.
- Ordonnanz vom 17. Oktober 2019 zur Abänderung der Ordonnanz vom 26. Juli 2013 über den Zugang zu und den Informationsaustausch über unterirdische Kabel, Leitungsrohre und Leerrohre: diese Ordonnanz enthält einige ziemlich buchstäbliche Umsetzungen der Kostensenkungsrichtlinie.
Daneben gibt es noch einige Beschlüsse, die pro Zuständigkeit das Einverstanden mit dem Zusammenarbeitsabkommens erklären.
Weitere belgischen Bestimmungen und die damit verbundenen Plattformen in Belgien
Die Bestimmungen in der Kostensenkungsrichtlinie sind auf europäischer Ebene festgelegt, aber dies schließt nicht aus, dass die belgische Gesetzgebung noch zusätzliche Bestimmungen über die Information und den Zugang zu physischen Infrastrukturen, und über die gemeinsame Verlegung von Netzen, enthält.
So gibt es das Konzept von „in Synergie arbeiten“, dass, im Gegensatz zu was in der Kostensenkungsrichtlinie beschrieben ist, nicht nur für Netzbetreiber, die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, verpflichtet ist.
In diesem Sinne verweisen wir denn auch auf die Plattformen, die hierfür in Belgien benutzt werden, und die oft mehr Funktionen enthalten, als was in der Kostensenkungsrichtlinie festgelegt wurde:
- CCIC-KLIM ist die Föderale Informationsmeldestelle für Kabel und Leitungen.
- KLIP ist die Abkürzung von Kabel- und Leitungsrohrinformationsportal. Es ist eine Internetanwendung der Flämischen Region, die bei der Verhütung von Schäden verursacht von Tiefbauarbeiten helfen soll.
- GIPOD steht für Generiek Informatieplatform Openbaar Domein (Generische Informationsplattform Öffentlichen Eigentums) und wird in Flandern für die Koordinierung von Bauarbeiten benutzt.
- PoWalCo steht für Portail Wallon de Coordination des chantiers (Wallonische Portalseite zur Koordinierung von Baustellen) und wird in Wallonien für die Koordinierung von Bauarbeiten benutzt.
- Osiris wird in der Region Brüssel-Hauptstadt für die Koordinierung von Baustellen auf öffentlichen Wegen benutzt.
Die Überprüfung der Kostensenkungsrichtlinie
Es ist wichtig zu bemerken, dass die Europäische Kommission im Moment an der Überprüfung der Kostensenkungsrichtlinie arbeitet, damit diese noch effektiver in ihrem Zweck, die Beschleunigung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen, ist. Die öffentliche Konsultation hierüber endete am 2. März 2021, und die neue Richtlinie wird im ersten Jahrviertel von 2022 erwartet.