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Region Brüssel-Hauptstadt

Beim Ausbau seines Glasfasernetzes muss jeder Betreiber die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen beantragen. Die genauen Erfordernisse und Bestimmungen können dem Standort oder der Region nach verschieden sein. Unten wird eine kurze Übersicht für die Region Brüssel-Hauptstadt gegeben. Diese Übersicht bezweckt keineswegs, erschöpfend zu sein, sicherlich was die lokale Gesetzgebung anbetrifft. Deshalb kontaktiert ein Betreiber, der in einer bestimmten Gemeinde oder Stadt Glasfaser ausbauen möchte, am besten zuerst die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

CICC-KLIM

Alle, die Erdarbeiten in der Region Brüssel-Hauptstadt ausführen möchten, sind verpflichtet, über CICC-KLIM Pläne zu beantragen, um Behinderung bestehender Rohrleitungen und Kabel zu vermeiden. Weitere Auskünfte über die Bestimmungen und die dafür benutzte KLIM-Plattform stehen auf dieser Seite der Website. Auch über Osiris (siehe weiter) kann CICC-KLIM konsultiert werden.

Städtebauliche Genehmigung

Im Rahmen des Glasfaserausbaus ist, gemäß Artikel 98 Absatz 1 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches, eine städtebauliche Genehmigung für die folgenden Arbeiten und Handlungen erforderlich:

  • Die Aufstellung von ortsfesten Anlagen (Straßenverteilerkästen, Pylonen oder anderen);
  • Die Aufstellung von Elementen an Fassaden;
  • Arbeiten, die die Anlage oder das Profil eines Weges ändern;
  • Arbeiten, die das Relief des Bodens erheblich ändern (gemäß der Rechtsprechung des Staatsrates 50 cm);
  • Arbeiten, die sich auf ein geschütztes Gut oder auf ein Gut, das in die Schutzliste eingetragen worden ist, beziehen.

Gemäß dem Beschluss der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 13. November 2008 zur Bestimmung von den Handlungen und Arbeiten, die von einer städtebaulichen Genehmigung, von der Stellungnahme der ermächtigten Beamten, der Gemeinde, der königlichen Kommission für Denkmalschutz und Landschaftsplege, der Beratungskommission, wie auch von den Sonderregeln für Veröffentlichung oder von der Mitwirkung eines Architekten befreit sind gelten hierauf jedoch einige Ausnahmen. Diese werden unten zusammengefasst. Die korrekte ausführliche Formulierung finden Sie im Beschluss selbst. So gelten für ein geschütztes Gut andere Artikel als die, die untenerwähnt werden. Die genannten Ausnahmen gelten für alle hiernach erwähnten Fälle, soweit die betrachteten Handlungen und Arbeiten der städtebaulichen Reglementierung folgen. 

Bei Arbeiten entlang den Wegen gilt eine Ausnahme von städtebaulicher Genehmigung für:

  • die Verlegung, Erneuerung oder Versetzung von Kabeln, Leitungsrohren, Leerrohren und Leitungen mit einem Innendurchmesser von weniger als 1,25 Meter, geliegen im öffentlichen Eigentum (Artikel 6, 4°);
  • die Verlegung, Versetzung oder Entfernung von den zugehörigen Elementen von unterirdischen (bzw. oberirdischen) technischen Anlagen, wie Kabelverteilerschränken für Kabelfernsehen, soweit die Handlungen und Arbeiten nicht wiederholt einen Weg entlang ausgeführt werden (Artikel 7, 3°, Buchstabe e).

Bei Änderungen in einem Gebäude gibt es unter anderem eine Ausnahme von städtebaulicher Genehmigung für die Verlegung oder Entfernung von Telekommunikationsanlagen (Artikel 9, 1°), soweit sie das Ansehen oder Bauvolumen des Gebäudes nicht ändert.

Bei Änderungen an der Außenseite eines Gebäudes gibt es eine Ausnahme von städtebaulicher Genehmigung für die Verlegung an die Fassade von technischem Haushaltsmaterial mit einer Oberfläche von weniger als 0,1 m² und einem Vorsprung von weniger als 12 cm (Artikel 21, 4°). 

Für Änderungen, wofür schon eine städtebauliche Genehmigung erforderlich ist, gilt unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Verfahren, wobei keine Stellungnahme des ermächtigten Beamten oder der Gemeinde notwendig ist, falls diese Arbeiten keine Stellungnahme der Beratungskommission und keine Sonderregeln für Veröffentlichung erfordern (für weitere Einzelheiten, siehe Artikel 22, 2°).

Weiterhin gibt es auch Ausnahmen von städtebaulicher Genehmigung für Anlagen, falls diese zur Verlegung von Telekommunikationsantennen dienen (siehe Artikel 28 bis zu 30). 

Die Bestimmungen zur Antragstellung einer städtebaulichen Genehmigung werden auf dieser Seite von urban.brussels beschrieben. 

Genehmigung zur Durchführung und Osiris

Es ist Pflicht, eine Genehmigung zur Durchführung für alle Baustellen zu beantragen (ausgenommen von einigen Ausnahmen), und sie soll über Osiris beantragt werden. Weitere Auskünfte hierüber (und zusätzliche Verpflichtungen) finden Sie auf  der Seite über Osiris. Für größere Baustellen entlang regionalen Wegen oder wichtigen gemeindlichen Wegen, ist auch die Stellungnahme der „Coördinatiecommissie van de Bouwplaatsen“ (Koordinierungskommission für die Baustellen) erforderlich.

Die Anträge und Zustimmungen müssen in Osiris eingegeben werden, und alle Informationen und Unterlagen werden ausschließlich über Osiris empfangen und versendet.

Für dringende Arbeiten oder Arbeiten mit zeitlich und räumlich geringen Auswirkungen reicht eine Erklärung zur Durchführung: diese Arbeiten sind von der Genehmigung zur Durchführung befreit. Die Arbeiten mit geringen Auswirkungen sind die Baustellen der Kategorie U oder UV:

  • U: Umfang < 300 m², neben der Fahrbahn und dem Fahrradweg geliegen, und ohne Auswirkungen auf Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, mit einer Höchstdauer von 60 Tagen (oberirdisch), oder 30 Tagen (unterirdisch);
  • UV: Umfang < 50 m², neben der Fahrbahn und dem Fahrradweg geliegen, mit einer Höchstdauer von 24 Stunden.

Für diese Baustellen brauchen Sie schon eine Genehmigung, wenn sich in derselben Durchfürhungsperiode eine andere Baustelle an diesem Standort befindet. Eine Bedingung für die Ausnahme ist zudem, dass die Straßendecke in ihren ursprünglichen Zustand wieder hergestellt wird, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Arbeiten.

Sobald das Dossier von der Straßenverwaltung akzeptiert worden ist, soll auch (über Osiris) wenigstens 5 Werktage vor der wirklichen Eröffnung der Baustelle eine Starterklärung weitergeleitet werden.

Für Arbeiten an der Fassade ist immer eine Genehmigung zur Durchführung oder Erklärung zur Durchführung erforderlich. Arbeiten an der Fassade sind grundsätzlich der Koordinierungsverpflichtung nicht unterliegen.

Vorherige Stellungnahme von Verwaltern öffentlicher Behörden

Vor der Arbeiten und dem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Baustellen in Osiris, sollen die Verwalter öffentlicher Behörden, die an diesem Standort behindert werden können, um Stellungnahme gebeten werden. Hierbei geht es zum Beispiel, um die Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln (wie die „MIVB“), „Net Brussel“ (Abfallentsorgung), die Einsatzkräfte (DBDMH) usw. Diese Stellungnahmen sollen danach in Osiris hochgeladen werden. 

Polizeigenehmigung und Billigung des Signalisationsplanes

Falls die Baustelle Auswirkungen auf den Verkehr hat, muss der Antrag immer einen Signalisations- oder eventuell Umleitungsplan enthalten. Osiris wird diesen Plan der Polizei weiterleiten (oder in manchen Fällen der Gemeinde), und auch die Billigung oder Ablehnung registrieren. Ohne Billigung des Signalisationsplanes können die Arbeiten nicht ausgeführt werden.

Osiris ist auf den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung gezielt, aber ermöglicht es also auch, die Billigung des Signalisationsplanes zu validieren. Daneben können bestimmte Polizeigenehmigungen und andere benötigten Unterlagen (wie ein „mobiliteitsdoorsnede“, ein verpflichteter Plan, der die Verkehrsänderung während der Baustelle zeigt) dem Antrag hinzugefügt werden.

Diese Polizeigenehmigungen sollen meistens zuerst lokal bei der Gemeinde oder Polizei beantragt werden. Die konkreten benötigten Genehmigungen, Bestimmungen und Gebühren können den Gemeinden nach verschieden sein.

Falls ein Parkverbot beantragt werden muss, muss dies sowieso direkt bei der Gemeinde oder der Polizei geschehen. Dies ist nicht über Osiris möglich.

Sperrperiode

Nach der Durchführung einer koordinierten Baustelle wird eine Periode von 3 Jahren, in der keine neue koordinierte Baustelle amselben Standort ausgeführt werden kann, festgelegt. Die Kommission kann hier Ausnahmen gewähren, wie in der Ordonnanz vom 3. Mai 2018 über die Baustellen auf öffentlichen Wegen (Artikel 67) festgelegt wurde.

Gar keine Baustelle darf in den letzten Wochen des Jahres (ausgenommen von Baustellen der Kategorie UV, oder dringenden Arbeiten) ausgeführt werden.

Aktive Verkehrsteilnehmer und Umwohner benachrichtigen

Vor dem Start der Baustelle (die erforderliche Anzahl an Werktagen hängt von der Kategorie der Baustelle ab) sollen die Verkehrsteilnehmer anhand Plakaten auf Französisch und auf Niederländisch, sowohl vor der Baustelle, als auch hinter der Baustelle, benachrichtigt werden. Umwohner müssen wenigstens 3 Tage vor dem Anfang der Baustelle benachrichtigt werden, falls dies in der Genehmigung zur Durchführung aufgenommen worden ist.

Arbeitsstunden

Im Allgemeinen gilt, dass zwischen 7 und 19 Uhr gearbeitet werden darf, mit einer ununterbrochenen Dauer von 7,5 Stunden. Unter spezifischen Umständen und auf bestimmten Wegen, oder falls die Baustelle in einer Zone liegt, die als Hyperkoordinierungszone bestimmt wurde, können verlängerte ununterbrochenen Arbeitsstunden von 6 bis 22 Uhr auferlegt werden. Falls Sie außerhalb der festgestellten Arbeitsstunden arbeiten möchten, sollen Sie die Zustimmung des Bürgermeisters bekommen, und dieser Beschluss an der Baustelle aufhängen.