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Flämische Region

Beim Ausbau seines Glasfasernetzes muss jeder Betreiber die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen beantragen. Die genauen Erfordernisse und Bestimmungen können dem Standort oder der Region nach verschieden sein. Unten wird eine kurze Übersicht für die Flämische Region gegeben. Diese Übersicht bezweckt keineswegs, erschöpfend zu sein, sicherlich was die lokale Gesetzgebung anbetrifft. Deshalb kontaktiert ein Betreiber, der in einer bestimmten Gemeinde oder Stadt Glasfaser ausbauen möchte, am besten zuerst die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Umwelt- und Baugenehmigung

Im Prinzip muss in der Flämischen Region eine Umwelt- und Baugenehmigung beantragt werden, wenn städtebaulichen Handlungen verrichtet werden. Es gibt jedoch eine beträchtliche Anzahl Befreiungen für Telekomnetze, wie aufgeführt im Befreiungsbeschluss der Flämischen Regierung.

Eine Umwelt- und Baugenehmigung ist (unter anderem) nicht erforderlich für:

  • Glasfaserkabel und Zugehörigkeiten, die im öffentlichen Eigentum verlegt werden (Art. 10);
  • das Verlegen von Kabeln, Leitungen und Zugehörigkeiten (z.B. Anschlussdosen) auf der Außenseite bestehender Gebäude, unter der Bedingung, sie sind in einer unauffälligen Farbe und sie ragen nicht über das Gebäude hinaus (Art. 12.4);
  • die Installation unterirdischer technischer Anlagen und von Leitungen und Kabeln zu Sende- und Empfanganlagen für Telekommunikation (Art. 12.4).

Dies bedeutet, dass meistens keine Umwelt- und Baugenehmigung erforderlich ist.

Anderenfalls sind die Bestimmungen folgendermaßen:

  • Verpflichtung zum digitalen Antrag über den Umwelt- und Bauschalter, mit dem Standardenbuch „Infrastruktur“.
  • Maximale Frist, nachdem das Dossier für vollständig erklärt wurde: 120 Tage
  • Dossiergebühr: höchstens 500 Euro.
  • Gültigkeit: innerhalb von 2 Jahren müssen die Arbeiten anfangen.

KLIP und GIPOD

Wer Erdarbeiten plant (außer manuellen Arbeiten) muss einen KLIP-Planantrag einreichen, um Schaden an Rohrleitungen und Kabeln zu vermeiden. Weitere Auskünfte über die KLIP stehen auf dieser Seite der Website. 

Darüber hinaus, müssen manche Typen von Arbeiten auch in GIPOD eingegeben werden. Diese Plattform wird auch für die Koordinierung der Arbeiten („Synergie“) mit anderen Parteien benutzt, um möglichst wenig Last zu verursachen. Für weitere Auskünfte, auch über die dazugehörigen Verpflichtungen, siehe die Seite über GIPOD auf dieser Site.

Zulassung zum öffentlichen Eigentum

Vor Anfang der Arbeiten im öffentlichen Eigentum legt der Betreiber die Ausführung dieser Arbeiten der Gemeinde vor, um die Zustimmung zu bekommen, das Eigentum zu benutzen oder einzunehmen. Falls es regionale Wege anbetrifft, kann ein separater Antrag beim „Agentschap Wegen en Verkeer“ erforderlich sein.

Die genauen Bestimmungen für solche Anträge können pro Gemeinde oder Stadt verschieden sein, obwohl die Mehrheit der flämischen Städte und Gemeinden den ‚code nuts‘ (Versorgungs-Kodex), worin ein einheitliches Verfahren festgelegt wurde, unterzeichnet haben. Weitere Auskünfte über den ‚code nuts‘ steht weiter auf dieser Seite. In Zukunft wird dies möglichst viel über GIPOD vonstattengehen.

Signalisationsgenehmigung

Wenn die Arbeiten Folgen für den Verkehr haben, ist eine Signalisationsgenehmigung erforderlich. Die Signalisationsgenehmigung verdeutlicht, welche Verkehrsschilder und welches Warnmaterial werden aufgestellt werden. Diese Genehmigung wird sehr kurz vor Anfang der Arbeiten bei der Gemeinde oder Ortspolizei und eventuell bei der „Agentschap Wegen en Verkeer“ (wenn es sich um ihre Wege handelt) beantragt. Auch das wird im ‚code nuts‘ für jene Gemeinden, die diesen Kodex angenommen haben, beschrieben.

Sperrperioden

Auf lokaler Ebene werden nach der Ausführung mancher Arbeiten Sperrperioden festgelegt. Das bedeutet, dass im Prinzip während einiger Jahre keine neuen Arbeiten möglich sind, um die Last für Umwohner zu beschränken. Dies soll alle (Versorgungs-)Betreiber und Straßenmeistereien dazu anregen, ihre Arbeiten möglichst viel zugleich auszuführen. Sperrperioden in Flandern werden auf lokaler Ebene festgelegt, aber auch darüber sind im ‚code nuts‘ Bestimmungen festgelegt (siehe weiter).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde oder Stadt auch vorschreiben kann, dass an gewissen Zeiten im Jahr keine Arbeiten möglich sind (z.B. die Sommerzeit in den Küstengemeinden).

‚Code nuts‘ gemeindliche Wege

‘Code nuts’ (oder Kodex Versorgungsarbeiten gemeindlichen Wegen entlang) bildet einen Rahmen für Verabredungen zwischen Gemeinden und Netzbetreibern für eine bessere Koordinierung und Qualität der Infrastrukturarbeiten, von Planung bis Ausführung und Bauabnahme. Für weitere Auskünfte, siehe die einschlägige Seite auf der Website des VVSG (Verein der flämischen Städte und Gemeinden).

Die Mehrheit der flämischen Städte und Gemeinden haben diesen Verabredungsrahmen angenommen (die Liste ist auf der VVSG-Website verfügbar). Für die anderen Gemeinden und Städte können andere Bestimmungen gelten, und deshalb wendet man sich am besten an die Lokalbehörde.

Einige Bestimmungen aus dem ‚code nuts‘ sind:

  • Arbeiten werden in die Kategorien 1, 2 und 3 und spezifische oder dringende Arbeiten aufgeteilt:
  Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Inhalt „Große Arbeiten“: Eine Oberfläche > 50 m² oder eine Länge von > 100 Metern, oder eine Bohrung von > 50 Metern „Kleine Arbeiten“: Keine Kategorie 1 mit einer Oberfläche > 3 m² oder eine Länge von > 10 Metern, oder eine Bohrung von > 10 Metern „Punktarbeiten“: Eine Oberfläche <= 3 m² oder eine Länge von <= 10 Metern, oder eine Bohrung von <= 10 Metern
Sperrperioden Ja (2/5 Jahre) / /
Antrag für Arbeiten Ja Ja /
Allgemeine Zustimmung Nein Nein Ja
Meldung bei Anfang Arbeiten Spätestens 5 Werktage vor Anfang Arbeiten Spätestens 5 Werktage vor Anfang Arbeiten Spätestens am nächsten Werktag nach Anfang Arbeiten
Signalisationsantrag Ja, Antwort binnen 1 Monat Ja, Antwort binnen 1 Monat Falls keine Verkehrsbehinderungen. Antwort binnen 5 Werktagen
Jahresgenehmigung für Signalisation möglich Nein Nein Ja, falls keine Verkehrsbehinderungen
Auskunftspflicht Bewohnern gegenüber Schriftlich, mindestens 48 Stunden vor Anfang der Arbeiten Schriftlich, mindestens 48 Stunden vor Anfang der Arbeiten Ein Schild bei der Baustelle mit u.a. den Kontaktdaten, und spätestens am Tag, wenn die Arbeiten anfangen, eine Karte im Briefkasten der Umwohner.
  Spezifische Arbeiten Dringende Arbeiten
Inhalt Arbeiten, die nicht unter die anderen Kategorien fallen und wofür spezifische Verabredungen mit der Gemeinde zu machen sind, z.B. systematische Erneuerung von Endnutzer-Anschlüssen ab 5 Gebäuden. Jede Arbeit, unabhängig von der Größe, die für die Sicherheit oder die Kontinuität der Versorgungsfunktion oder, um weiterem Schaden vorzubeugen, sofort ausgeführt werden muss.
Sperrperioden    
Antrag für Arbeiten Ja /
Allgemeine Zustimmung Nein Ja
Meldung bei Anfang Arbeiten Spätestens 5 Werktage vor Anfang Arbeiten Spätestens am nächsten Werktag nach Anfang Arbeiten
Signalisationsantrag Ja, Antwort binnen 1 Monat. Für Endnutzer-Anschlüsse gilt eine Antwortfrist von 5 Werktagen Möglichst kurz
Jahresgenehmigung für Signalisation möglich Nein Ja
Auskunftspflicht Bewohnern gegenüber Schriftlich, mindestens 48 Stunden vor Anfang der Arbeiten Ein Schild bei der Baustelle mit u.a. den Kontaktdaten, und spätestens am Tag, wenn die Arbeiten anfangen, eine Karte im Briefkasten der Umwohner.
  • Sperrperioden dauern 2 Jahre, es sei denn, es hat eine Neugestaltung des öffentlichen Eigentums oder eine Aufwertung des Oberbaus gegeben: dann gilt eine Sperrperiode von 5 Jahren. Auskunft über die Sperrperioden kann bei den Gemeinden eingeholt werden oder diese Perioden werden in Zukunft in GIPOD aufgeführt werden.
  • Vor bestimmten Arbeiten legt das Versorgungsbetrieb oder der Betreiber die Ausführung der Arbeiten der Gemeinde vor („Antrag für Arbeiten“).
  • Bestimmte Arbeiten fallen unter eine allgemeine Zustimmung. Nach der ersten Billigung wird die allgemeine Zustimmung einmal im Jahr besprochen. Wenn die Gemeinde binnen zwei Monaten nach dem Antrag nicht geantwortet hat, dann gilt dies als eine Billigung. Arbeiten, die unter die allgemeine Zustimmung fallen, müssen immer noch, spätestens am nächsten Werktag nach Anfang der Arbeiten, gemeldet werden. Dazu wird so viel wie möglich GIPOD benutzt.
  • Der Signalisationsantrag, worin der Bauunternehmer seinen Signalisationsplan beschreibt, muss bei der Gemeinde oder der Polizei gestellt werden. Die Antwortfrist ist von der Kategorie abhängig. Der Signalisationsantrag darf zugleich mit dem Antrag für Arbeiten gestellt werden.
  • Der Betreiber ist verpflichtet, die Bewohner/Händler/usw. über die Behinderung zu informieren.
  • Ein wichtiges Schwerpunkt ist, dass der Bauunternehmer die Arbeitszone nach allen Regeln der Kunst und mit dem ursprünglichen Baumaterial wiederherstellt. Weitere konkrete Auskunft ist im ‚code nuts‘ zu finden. Wenn die Gemeinde bestimmte Arbeiten in der Sperrperiode von 5 Jahren zulässt, dann kann sie zusätzliche Bedingungen für die Wiederherstellung auferlegen, um zu vermeiden, dass die Wiederherstellung im Oberbau sichtbar ist.

Bestimmungen für regionale Wege

Für Arbeiten auf regionalen Wegen, unter der Verwaltung der „Agentschap Wegen en Verkeer (AWV)“, wurde ein separates Protokoll verabredet, nämlich das “Protocol voor infrastructuur- en nutswerken op het domein van het Vlaamse Gewest” (Protokoll für Infrastruktur- und Versorgungsarbeiten im Eigentum der Flämische Region).

Daneben gibt es auch den Leitfaden “Praktische Leidraad voor werken in de omgeving van nutsinfrastructuur op het openbaar domein in Vlaanderen” (praktischer Leitfaden für Arbeiten in der Umgebung der Versorgungsinfrastruktur im öffentlichen Eigentum in Flandern).